Wir haben den Plan für Ihre Lage
Lageplan (11 § BauVorl-VO)
Der Lageplan nach § 11 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ist in der Regel Voraussetzung für die Beantragung von baulichen Veränderungen auf einem Grundstück. Das für Sie zuständige Bauamt bzw. die BauVorlVO formuliert spezielle Anforderungen an den Lageplan nach §11. Wir erfüllen diese gerne für Sie.
Zu diesen Anforderungen gehören z.B. die lagerichtige Darstellung der vorhandenen und geplanten Bebauung, Abstandflächen, Baugrenzen und Grenzabstände. Weitere planungsrelevante Daten, wie z.B. ein Höhenraster auf dem Baufeld oder Schachtdeckelhöhen, können in Verbindung mit einer Messung vor Ort mit in den Lageplan integriert werden.
Falls eine Grenzbebauung oder eine grenznahe Bebauung vorgesehen ist, kann das Bauamt je nach Qualität Ihrer Grundstücksgrenzen eine amtliche Grenzfeststellung fordern, welche wir auf Antrag auch für Sie durchführen. Zudem können auch eventuelle Baulasten ermittelt, sowie Abstands- und Brandschutzflächen für Ihr Bauvorhaben berechnet und dargestellt werden:
Abstandsflächen nach § 6 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Abstandsflächen sind nach der Größe eines Gebäudes berechnete Flächen, die von einer zukünftigen Bebauung freizuhalten sind. Wir berechnen diese anhand der Pläne Ihres Architekten und stellen sie im Lageplan dar.
Baulasten nach § 82 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)
Wenn eine Abstandsfläche eines geplanten Gebäudes über die Grundstücksgrenze hinaus auf das Nachbargrundstück ragt, kann eine Bebauung nur erfolgen, wenn der Nachbar dieser zustimmt und eine sogenannte Baulast auf sein Flurstück eintragen lässt. Die bebaubare Fläche des benachbarten, belasteten Grundstücks wird dadurch ggf. eingeschränkt.
Wir erstellen für Sie einen Baulastenplan und schaffen so die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für Ihr Bauvorhaben.
Brandschutzfläche nach § 29 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Eine Brandschutzfläche ist eine unbebaute Fläche, die im Brandfall einen Feuerüberschlag auf weitere Gebäude verhindern soll. Solche Brandschutzflächen werden – falls erforderlich (z.B. Bedingung beim Bauantrag oder Festsetzung im Bebauungsplan) – von uns berechnet und in einem zusätzlichen Plan dargestellt.